Planungszonen

Art. 27 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) gibt den Kantonen die Möglichkeit, Planungszonen zu schaffen. Eine Planungszone steht für ein Gebiet, in dem Nutzungspläne erlassen oder geändert werden sollen. In einem mit einer Planungszone bezeichnetem Gebiet darf nichts unternommen werden, das die zukünftige Nutzungsplanung erschweren würde. Die Planungszone wird von einer Behörde (Gemeinde, Regionalkonferenz, Kanton) erlassen und ist sofort mit deren öffentlichen Bekanntmachung für zwei Jahre rechtswirksam (Art. 62a Abs. 1 und Art. 62 Abs. 3 Baugesetz, BauG; BSG 721.0). Eine Planungszone kann einmal um maximal drei Jahre auf insgesamt fünf Jahre verlängert werden. Dazu muss die Verlängerung der Planungszone von der Behörde, welche die Planungszone erlassen hat, vor Ablauf der zweijährigen Frist publiziert werden. Folgendes ÖREB-Katasterthema ist in diesem Geoprodukt PLANZONE enthalten: Planungszonen (GeoIV ID 76)

Daten und Ressourcen

Zusätzliche Informationen

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Identifier 0424b236-d9aa-480a-a818-1108db827306@amt-fuer-geoinformation-des-kantons-bern
Titel für die URL des Datasets planungszonen
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Erstellungsdatum 2. Oktober 2025
Änderungsdatum 26. September 2025
Konform mit -
Aktualisierungsintervall Weekly
Zeitliche Abdeckung -
Publisher-Informationen Gemeinden des Kantons Bern
Kontaktstellen bernadette.blaettler@be.ch
Sprachen Language independent
URL https://www.agi.dij.be.ch/de/start/geoportal/geodaten/detail.html?type=geoproduct&code=PLANZONE
Beziehung geocat.ch Permalink
Räumlich Kanton Bern (reduziert)
Verwandte Datensätze -
Dokumentation
Schlagwörter
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