Speziallandwirtschaftszonen gemäss Raumplanungsgesetz ermöglichen landwirtschaftliche Nutzungen, die in der normalen Landwirtschaftszone nicht umsetzbar wären (Art. 16a Abs. 3). Damit sollen der Landwirtschaft grössere bodenunabhängige Produktionsanlagen für Pflanzen und Tiere ermöglicht werden. Dies sind rechtlich gesehen jene Fälle, wo Bauten und Anlagen und ihre geplante Nutzung über die sogenannte innere Aufstockung hinausgehen. Speziallandwirtschaftszonen dürfen gemäss kantonalem Richtplan in folgenden sieben Ausschlussgebieten nicht ausgeschieden werden (Richtplan-Kap. 1-1-1/6): - in national geschützten Landschaften ausserhalb der Bauzone (BLN-Gebiete) - in schützenswerten Landschaften von kantonaler Bedeutung, ausgenommen in der Nähe eines bestehenden Betriebes - in Zonen sowie bei Objekten von kantonaler und nationaler Bedeutung - in Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TWW-Vorranggebiete) - in Wasser- und Zugvogelreservaten - in Grundwasserschutzzonen S1-S3 (planerischer Gewässerschutz in Kraft) - in Materialabbaugebieten; - in Freihaltegebieten (gemäss kommunaler Nutzungsplanung) - in Bauentwicklungsgebieten und Reservezonen (gemäss kommunaler Nutzungsplanung) Die Ausschlussgebiete stellen ein Orientierungsrahmen dar und sind nicht parzellenscharf abgebildet.