Rückerstattung der Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze nach Art. 15b EnG für stromintensive Endverbraucher. Stromintensive Unternehmen können sich den Netzzuschlag zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien auf Gesuch hin und bei Erfüllung bestimmter Anforderungen teilweise oder vollständig zurückerstatten lassen. Die Rückerstattung des Netzzuschlags ist im per 1. Januar 2014 revidierten Energiegesetz (Art. 15bbis) und in der per 1. April 2014 revidierten Energieverordnung (Art. 3l bis 3oocties) geregelt.